Gestiegene Preise verteuern Abfallgebühren ab 1. Januar 2024
Neben den Steigerungen bei den Behältergebühren gibt es auch ein paar Veränderungen bei den Selbstanliefergebühren. So beträgt die Entsorgungsgebühr von Mineralwolleabfällen künftig 680 Euro je Tonne statt bisher 605 Euro und die Entsorgung von nicht recycelbarem Bauschutt kostet eine Gebühr in Höhe von 300 Euro je Tonne statt 240 Euro. Lediglich beim Altholz der Kategorie AI bis AIII, also das Möbelholz, wird die Gebühr von bisher 90 Euro je Tonne um 30 Euro auf 60 Euro je Tonne reduziert.
Die Gründe für die Notwendigkeit einer Erhöhung der Gebühren sind vielfältig, so die kaufmännische Betriebsleiterin beim Abfallwirtschaftsbetrieb Claudia Gärtner. „Nach wie vor sind die Dieselpreise hoch, was im Jahr 2023 noch durch Rückstellungen ausgeglichen werden konnte muss nun leider weitergegeben werden“, erklärt die Betriebsleiterin. „Hinzu kommen nun Kostensteigerungen durch die Erhöhungen bei der Maut, aber auch die Kosten bei der thermischen Behandlung der Restabfälle gehen hoch“. „Ab 2024 müssen die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen eine CO2-Abgabe bezahlen, weil sie fossile Stoffe verbrennen. Das regelt das Brennstoffemissionshandelsgesetz“, so Gärtner. „Hinzu kommt, dass die Erlöse für den Verkauf des Altpapieres auf ein historisch niedriges Niveau gefallen sind“, so die Betriebsleiterin zu den Gründen, warum die Anpassungen bei den Abfallgebühren notwendig wurden. „Erfreulich sei dagegen“, so Gärtner, „dass zumindest die Behältergebühren der Biotonne nicht erhöht werden müssen“.
Berechnet werden die Behältergebühren mit den Abfallgebühren-Jahresbescheiden 2024, die Ende Januar versendet werden. Die Empfänger der rund 54.000 Gebührenbescheide sind für die privat genutzten Abfallbehälter die Grundstückseigentümer oder die Hausverwaltungen. Die Bescheide für gewerblich genutzte Abfallbehälter gehen direkt an die Firmen, Geschäftsbetriebe und Einrichtungen.
Die Bescheide enthalten zum einen die Abfallgebühren-Endabrechnung für das Jahr 2023 und zum anderen die Vorauszahlung für das Jahr 2024. Nachberechnungen für das vergangene Jahr ergeben sich insbesondere, wenn in 2023 mehr als die sechs Mindestleerungen beim Restabfallbehälter in Anspruch genommen wurden. Sind Immobilien veräußert und haben sich die neuen Grundstückseigentümer beim Abfallwirtschaftsbetrieb noch nicht schriftlich gemeldet, sollte dies rasch erfolgen. Die Formulare dafür sind auf der Internetseite hinterlegt.