Bagger voller Bodenaushub

Bodenaushub

Als Bodenaushub wird natürlich anstehendes Erdmaterial bezeichnet, welches bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird. Viele Bauunternehmen haben die Möglichkeit, entsprechenden Aushub bei anderen Baumaßnahmen wieder einzusetzen. Sollte keine Art der Wiederverwendung gefunden werden, gibt es die Möglichkeit der Deponierung.

Abfallarten und Entsorgungsanlagen im Landkreis Rastatt

Abfallarten / Entsorgungsanlagen Bezeichnung Abfallschlüssel Abfall Entsorgungsanlagen
Boden und Steine 170504 Bodenaushub Deponieklasse -0,5 Bühl-Balzhofen
Boden und Steine 170504 Bodenaushub Deponieklasse 0 DurmersheimGernsbach1) und Zwischenlager Rastatt1)
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 170504 / 170503 Bodenaushub Deponieklasse I Entsorgungsanlage Hintere Dollert
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 170504 / 170503 Bodenaushub Deponieklasse II Entsorgungsanlage Hintere Dollert

Bagger voller Bodenaushub
1)Nur Kleinmengen bis max. 2,5 Tonnen je Anlieferung

Die Deponieverordnung - DepV regelt die Vorgehensweise bei der Deponierung von mineralischen Abfällen. Die wichtigste Anforderung ist, dass der abzulagernde mineralische Abfall im Vorfeld grundlegend charakterisiert werden muss (§ 8 DepV). Weiterhin sind in diesem Regelwerk Zuordnungswerte beschrieben, die zu deponierende Abfälle einhalten müssen.

Die grundlegende Charakterisierung ist vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlich Beauftragten durchzuführen. Sie beinhaltet Angaben zur Abfallherkunft, Abfallbeschreibung und Abfallzusammensetzung und es ist gegebenenfalls eine Deklarationsanalyse zu erstellen. Die grundlegende Charakterisierung ist dem Abfallwirtschaftsbetrieb vor der Anlieferung des Abfalls vorzulegen. Eine Annahme von Abfällen erfolgt erst nach Zustimmung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb.

Wenn gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entsorgt werden sollen (Abfallschlüssel mit * am Ende), sind Nachweise gemäß der Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) zu führen.

Weitere Infos: Nachweis

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