Das Vorhaben:
Machbarkeitsstudie zur Überplanung und Optimierung der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert"
Um mittelfristig genügend Kapazität für die Ablagerung von mineralischen Abfällen im Landkreis Rastatt zu haben, hat der Abfallwirtschaftsbetrieb eine Machbarkeitsstudie zur Überplaung und Optimierung der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier in Auftrag gegeben.
Vorgesehen ist, die Entsorgungsanlage in Gaggenau-Oberweier so zu optimieren, damit ein Volumen für über 300.000 m3 Bodenaushub und Bauschutt der Deponieklasse I geschaffen werden kann. Als weitere Option soll die Schaffung einer Deponierungsmöglichkeit für PFC-haltigen Bodenaushub geprüft werden.
Bisheriger Bearbeitungsstand:
- 05.10.2020
Vorstellung der Machbarkeitsstudie zur Überplanung und Optimierung der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier im Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbetriebes. - 07.10.2020
Vorstellung des Projektes in einem Pressegespräch - 14.10.2020
Vorstellung des Projektes in der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Gaggenau-Oberweier
Präsentation Projektentwicklung - 08.02.2021
Beauftragung eines Gutachtens zu alternativen Standorten
Fragenkatalog mit Antworten zum Thema
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz ist der Landkreis Rastatt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig. Entsprechende Anlagen zur Beseitigung sind vorzuhalten.
Als ehemalige Hausmülldeponie und heutige Deponie der Deponieklasse II bringt sie als einziger Standort im Landkreis schon heute alle Voraussetzungen und die Infrastruktur wie eine Sickerwasserbehandlungsanlage mit, um auch PFC-haltigen Bodenaushub sicher zur Ablagerung aufzunehmen.
Der Umgang mit PFC-belasteten Flächen im Allgemeinen sowie alternative Beseitigungsmöglichkeiten wie z. B. Flächenversiegelung werden federführend von der PFC-Geschäftsstelle des Landkreises Rastatt geprüft und bearbeitet. In jedem Fall stellt eine Deponierung immer die letzte Stufe dar, sofern sich andere Verwertungsmöglichkeiten am Anfallort oder anderweitig nicht realisieren lassen.
Der Umgang mit PFC-belasteten Flächen im Allgemeinen sowie alternative Beseitigungsmöglichkeiten wie z. B. Flächenversiegelung werden federführend von der PFC-Geschäftsstelle des Landkreises Rastatt geprüft und bearbeitet. In jedem Fall stellt eine Deponierung immer die letzte Stufe dar, sofern sich andere Verwertungsmöglichkeiten am Anfallort oder anderweitig nicht realisieren lassen.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird ein vorgezogenes Gutachten zu möglichen Alternativ-Standorten erstellen lassen. Dabei sollen nicht nur die Bodenaushubdeponien im Landkreis, sondern auch weitere mögliche Flächen im Landkreis sowie auch weitere Entsorgungsmöglichkeiten außerhalb des Landkreises Rastatt geprüft werden. Die Prüfung von Standortalternativen ist im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ein zentraler Bestandteil und auch vorliegend vorzunehmen.
Die Standortkriterien wie z.B.: Positivkriterien, Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen, Erschließung usw. werden gemeinsam mit der Überwachungsbehörde festgelegt.
Die Entscheidung über die Pachtvertragsverlängerung liegt grundsätzlich bei der Stadt Gaggenau.
Im Hinblick auf die beabsichtigten Überhöhungsplanungen und somit einen über die derzeitige Planfeststellung hinausgehenden Ausbau ist jedoch eine neue Planfeststellung durch den Landkreis anzustreben. Bei ausreichend geführter Planrechtfertigung und Erfüllung aller technischen, umwelttechnischen und sonstigen rechtlichen Belange wird hierbei unabhängig des Grundbesitzes des Antragsstellers eine Planfeststellung erfolgen.
Im Hinblick auf die beabsichtigten Überhöhungsplanungen und somit einen über die derzeitige Planfeststellung hinausgehenden Ausbau ist jedoch eine neue Planfeststellung durch den Landkreis anzustreben. Bei ausreichend geführter Planrechtfertigung und Erfüllung aller technischen, umwelttechnischen und sonstigen rechtlichen Belange wird hierbei unabhängig des Grundbesitzes des Antragsstellers eine Planfeststellung erfolgen.
Bei dem in der Studie über den Übergangsdeponien geplanten Abschnitt handelt es sich um eine Deponie der Klasse DK I (DK = Deponieklasse), also um einen Abschnitt für leicht belasteten Boden und Bauschutt gemäß den Zuordnungskriterien für DKI-Abfälle gemäß Deponieverordnung, und damit ausschließlich um Inertabfälle.
Beim geplanten Abschnitt im Bereich des ehemaligen Bauabschnitts V handelt es sich um einen Monobereich für PFC-haltige Abfälle. Hierfür schreibt der PFC-Erlass Baden-Württemberg einen Grenzwert von 50 mg/kg vor.
Beim geplanten Abschnitt im Bereich des ehemaligen Bauabschnitts V handelt es sich um einen Monobereich für PFC-haltige Abfälle. Hierfür schreibt der PFC-Erlass Baden-Württemberg einen Grenzwert von 50 mg/kg vor.
Seitdem im Jahr 2010 durch das Umweltministerium Baden-Württemberg (UM BW) eine Untersuchung zum Vorhandensein von PFC-Verbindungen im Deponiesickerwasser angefordert wurde ist bekannt, dass diese im Deponiesickerwasser der Deponie „Hintere Dollert“ enthalten sind.
Von 1985 bis 2004 wurden auf der Deponie größere Mengen (ca. 328.000 Tonnen) an Abfällen aus der Papierindustrie (Spuckstoffe und Papierschlämme) abgelagert. Zu möglichen PFC-Gehalten dieser Abfälle sind keine Daten vorhanden. Im Ablagerungszeitraum bestand keine gesetzliche Regelung zur Bestimmung der PFC-Gehalte. Die Ablagerung der Abfälle aus den verschiedenen Papierfabriken des Murgtals wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt.
Im Jahr 2018 fanden Untersuchungen des Deponiesickerwassers statt. In diesem Zusammenhang wurden jeweils im Juni, September und Dezember Beprobungen des Deponiesickerwassers vor und nach der Sickerwasserbehandlung durchgeführt. Die Untersuchungen zeigten, dass nach der Sickerwasserbehandlung kaum mehr PFC nachgewiesen werden konnten. Mangels gesetzlicher Grenzwerte orientiert man sich an der Quotientensumme (QS) gem. GFS-Erlass des Umweltministeriums BW vom 21. August 2018 für Grundwasser. Die im behandelten Deponiesickerwasser ermittelte QS lag zwischen 0,1 und max. 0,6. Erst bei einer QS größer 1 liegt in der Regel eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor (LAWA, 2016).
Bei der Beprobung des Grundwassers im Jahr 2018 konnten im Abstrom der Deponie geringe Verunreinigungen mit PFC nachgewiesen werden. Bei 9 der 13 relevanten PFC-Verbindungen lagen die Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze.
Von 1985 bis 2004 wurden auf der Deponie größere Mengen (ca. 328.000 Tonnen) an Abfällen aus der Papierindustrie (Spuckstoffe und Papierschlämme) abgelagert. Zu möglichen PFC-Gehalten dieser Abfälle sind keine Daten vorhanden. Im Ablagerungszeitraum bestand keine gesetzliche Regelung zur Bestimmung der PFC-Gehalte. Die Ablagerung der Abfälle aus den verschiedenen Papierfabriken des Murgtals wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt.
Im Jahr 2018 fanden Untersuchungen des Deponiesickerwassers statt. In diesem Zusammenhang wurden jeweils im Juni, September und Dezember Beprobungen des Deponiesickerwassers vor und nach der Sickerwasserbehandlung durchgeführt. Die Untersuchungen zeigten, dass nach der Sickerwasserbehandlung kaum mehr PFC nachgewiesen werden konnten. Mangels gesetzlicher Grenzwerte orientiert man sich an der Quotientensumme (QS) gem. GFS-Erlass des Umweltministeriums BW vom 21. August 2018 für Grundwasser. Die im behandelten Deponiesickerwasser ermittelte QS lag zwischen 0,1 und max. 0,6. Erst bei einer QS größer 1 liegt in der Regel eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor (LAWA, 2016).
Bei der Beprobung des Grundwassers im Jahr 2018 konnten im Abstrom der Deponie geringe Verunreinigungen mit PFC nachgewiesen werden. Bei 9 der 13 relevanten PFC-Verbindungen lagen die Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze.
Eine Ablagerung PFC-haltiger Böden auf den Landkreisdeponien hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Die angelieferte Menge an Klärschlämmen betrug von 1985 bis 2003 ca. 70.000 Tonnen. Nach 2003 wurden keine Klärschlämme mehr deponiert.
Gefährliche Abfälle (frühere Bezeichnung: „Sondermüll“) wurden – egal von welchen Abfallerzeugern - grundsätzlich nicht angenommen. Abfälle im Grenzbereich wurden nur nach entsprechender Begutachtung und Freigabe der Deponierfähigkeit (Einhaltung der Grenzwerte) durch das Regierungspräsidium abgelagert.
Gefährliche Abfälle (frühere Bezeichnung: „Sondermüll“) wurden – egal von welchen Abfallerzeugern - grundsätzlich nicht angenommen. Abfälle im Grenzbereich wurden nur nach entsprechender Begutachtung und Freigabe der Deponierfähigkeit (Einhaltung der Grenzwerte) durch das Regierungspräsidium abgelagert.
Seit dem Jahr 1979 wurden alle o. g. Anlieferungen im abgedichteten Zentralteil der Deponie abgelagert. Die Deponie besitzt an der Deponiebasis ein flächendeckendes Sickerwassererfassungssystem und zur Behandlung dieses Sickerwassers eine zweistufige Umkehrosmoseanlage, die eine Abreinigung des Sickerwassers von PFC´s zu nahezu 100 % gewährleistet.
Das gereinigte Sickerwasser, das Permeat, geht dann in einem Kanal zur Kläranlage in Gaggenau. Somit gibt es keine Emissionen aus der PFC-haltigen Ablagerung in die Umwelt und auch explizit nicht ins Trinkwasser.
Der AWB wird in seiner Planung alle Kriterien berücksichtigen, die zu einer umweltverträglichen Ablagerung gehören. Dadurch gibt es keine Risiken bei der Ablagerung.
Die Ablagerung PFC-haltigen Materials auf einer versiegelten und nach dem Stand der Technik abgedichteten Fläche mit Sickerwassererfassung und -abreinigung schützt nachweislich das Eindringen von belastetem Sickerwasser in das Grundwasser und damit zu den Quellen der Trinkwassererfassung.
Das gereinigte Sickerwasser, das Permeat, geht dann in einem Kanal zur Kläranlage in Gaggenau. Somit gibt es keine Emissionen aus der PFC-haltigen Ablagerung in die Umwelt und auch explizit nicht ins Trinkwasser.
Der AWB wird in seiner Planung alle Kriterien berücksichtigen, die zu einer umweltverträglichen Ablagerung gehören. Dadurch gibt es keine Risiken bei der Ablagerung.
Die Ablagerung PFC-haltigen Materials auf einer versiegelten und nach dem Stand der Technik abgedichteten Fläche mit Sickerwassererfassung und -abreinigung schützt nachweislich das Eindringen von belastetem Sickerwasser in das Grundwasser und damit zu den Quellen der Trinkwassererfassung.
Derzeit werden keine Papierschlämme mehr auf der Deponie angeliefert. Die Ablagerung organischer Abfälle auf einer Deponie ist seit 2005 verboten. Bereits seit 1999 wird auf der Deponie „Hintere Dollert“ nur noch Inertmaterial abgelagert.
Die Deponie ist eine IED-Anlage (IED = Industrial Emissions Directice, deutsch: „Industrieemissionsrichtlinie“), die unter die Überwachung des Regierungspräsidiums fällt. Sie wird nicht als schädliche Bodenveränderung oder Altlast eingestuft, liegt nicht im Bereich der großflächigen PFC-Verunreinigungen in Mittelbaden und außerhalb des Modellgebiets der Grundwassermodellierung und ist daher nicht Bestandteil des PFC-Monitorings. Im Rahmen des Deponiebetriebs werden regelmäßige Grundwasseruntersuchungen im Umfeld der Deponie durchgeführt.
Alle Ergebnisse der im Rahmen der Deponieüberwachung durchgeführten Untersuchungen werden in den jährlich vorzulegenden Deponiejahresberichten dokumentiert. Es gibt seit der Inbetriebnahme der Zentraldeponie 1979 ein umfassendes Monitoring des Grundwassers im Zustrom und Abstrom der gesamten planfestgestellten Deponie inkl. der Übergangsdeponien, des Oberflächenwassers und auch des Sickerwassers einschließlich des Permeats, das zur Kläranlage abgeleitet wird.
Alle Ergebnisse der im Rahmen der Deponieüberwachung durchgeführten Untersuchungen werden in den jährlich vorzulegenden Deponiejahresberichten dokumentiert. Es gibt seit der Inbetriebnahme der Zentraldeponie 1979 ein umfassendes Monitoring des Grundwassers im Zustrom und Abstrom der gesamten planfestgestellten Deponie inkl. der Übergangsdeponien, des Oberflächenwassers und auch des Sickerwassers einschließlich des Permeats, das zur Kläranlage abgeleitet wird.
Die Deponie „Hintere Dollert“ besitzt an der Deponiebasis eine Abdichtung sowie ein flächendeckendes Sickerwassererfassungssystem und zur Behandlung dieses Sickerwassers seit 1986 eine Umkehrosmoseanlage, die eine Abreinigung des Sickerwassers von PFC´s nach dem Stand der Technik gewährleistet.
Das gereinigte Sickerwasser, das sog. Permeat, gelangt über die Kanalisation zur Kläranlage in Gaggenau. Somit gibt es keine Emissionen aus der PFC-haltigen Ablagerung in die Umwelt.
Das gereinigte Sickerwasser, das sog. Permeat, gelangt über die Kanalisation zur Kläranlage in Gaggenau. Somit gibt es keine Emissionen aus der PFC-haltigen Ablagerung in die Umwelt.
Die auf der Deponie „Hintere Dollert“ in den vergangenen Monaten zum Einsatz gekommene Versuchsanlage hat in der Vergangenheit bereits erfolgreich PFC-Abreinigungen an anderen Standorten durchgeführt. Im jetzigen Projekt ging es um Tests zur Optimierung einer Großanlage mit den vorhandenen und für diesen Standort spezifischen Werten. Hierbei dreht es sich im Wesentlichen um eine Anlagenoptimierung mit der zwischengeschalteten Nanofiltration. Die Aktivkohlestufe weist bereits jetzt eine ausreichende bis gute Abreinigung nach. Zur Optimierung wurden verschiedene Aktivkohlen getestet. Das bedeutet im Ergebnis, dass unabhängig von einer geplanten PFC-Ablagerungsfläche die bestehende Anlage durch eine neue ersetzt und so optimiert wird, dass eine ausreichende PFC-Abreinigung gesichert ist.
Die Kosten hierfür betragen inkl. Anlagenbetreuung, Versuchsbegleitung, Analytik und Auswertung knapp 200.000 €. Die Versuchsanlage wurde Mitte August 2020 in Betrieb genommen. Die Testphase endete Anfang Dezember 2020.
Das Land erwartet einen Erkenntnisgewinn bezüglich der Sickerwasserbehandlung von PFC-haltigem Sickerwasser. Der Landkreis möchte damit die Nachfolgeanlage optimieren.
Der Abschlussbericht wird Anfang des ersten Quartals 2021 vorliegen.
Ein Erfolg steht außer Frage, da dieses Verfahren erfolgreich nachgewiesen wurde. Konkret ging es beim jetzigen Test um die Anlagenoptimierung einer Nachfolgesickerwasseranlage.
Das Permeat der Testanlage wurde wieder in das Sickerwasserspeicherbecken der bestehenden Umkehrosmoseanlage zurückgeführt.
Die auf der Deponie „Hintere Dollert“ installierte Sickerwasseranlage ist eine zweistufige Umkehrosmoseanlage. Diese Technik ist geeignet, PFC-haltige Schadstoffe weitgehend zu nahezu 100 % aus dem Sickerwasser zu entfernen.
Die für den geordneten und sicheren Deponiebetrieb geforderte Anzahl aller Untersuchungen wurde durch das RP Karlsruhe festgelegt.
Die für den geordneten und sicheren Deponiebetrieb geforderte Anzahl aller Untersuchungen wurde durch das RP Karlsruhe festgelegt.
Die bestehende Sickerwasseranlage verfügt bis zum heutigen Tage über die Genehmigung, die in der Anlage entstehenden Konzentrate auf den Deponiekörper zurückzuführen.
Das gereinigte Sickerwasser wird aus der neukonzipierten Sickerwasserreinigungsanlage über die Kanalisation der Kläranlage zugeleitet. Auch heute schon geht das gereinigte Sickerwasser der bestehenden Sickerwasseranlage über die Kanalisation zur Kläranlage.
Die Ablagerung des PFC-haltigen Materials auf einer versiegelten und nach dem Stand der Technik abgedichteten Fläche mit Sickerwassererfassung und -abreinigung schützt nachweislich das Eindringen von belastetem Sickerwasser in das Grundwasser und damit zu den Quellen der Trinkwassererfassung.
Die in der Studie dargestellte Zufahrt würde zu Oberweier von jetzt ca. 700 m Abstand auf ca. 660 m Abstand näher an die Grenzbebauung heranrücken.
Die Zufahrt erfolgt über eine öffentliche Straße mit Zulassung des vorgesehenen Verkehrs.
Der Abzweig von der Kreisstraße zur Deponiezufahrt und die Deponiezufahrt selbst liegen in einem Abstand von mindestens 250 m zur Randbebauung Niederweier. Zur Frage der Lärm- und Staubbelastung wird im Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen sein.
Der Abzweig von der Kreisstraße zur Deponiezufahrt und die Deponiezufahrt selbst liegen in einem Abstand von mindestens 250 m zur Randbebauung Niederweier. Zur Frage der Lärm- und Staubbelastung wird im Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen sein.
Jeder Abfall muss vor der Anlieferung über eine sog. „grundlegende Charakterisierung“ angemeldet werden. Der Landkreis bestätigt die Abfallannahme zu den von ihm vorgegebenen Annahmebedingungen. Hierzu zählt u. a. die Festschreibung der Zufahrt.
Es ist kein Recyclingbetrieb geplant und vorgesehen.
Derzeit ist in Baden-Württemberg keine derartige Deponie in Betrieb. Auf der Baden-Badener Deponie Tiefloch ist jedoch zukünftig auch ein Anlieferbereich für PFC-haltige Abfälle geplant.
Nein, es ist eine Beschränkung ausschließlich auf Abfälle aus dem Landkreis Rastatt geplant.
Es ist eine Nutzung über 16 Jahre geplant.
Alle in der Vergangenheit dem Landkreis zur Entsorgung überlassenen PFC-haltigen Böden wurden jeweils in Einzelfalllösungen über spezielle Entsorgungsfachbetriebe zu Deponien außerhalb des Landes Baden-Württemberg verbracht.
Nein. Mit den vorgesehenen Planungen ist die verfügbare Deponiefläche vollständig ausgenutzt.
Eine zukünftige PFC-Deponie muss und kann so betrieben werden, dass keine negativen Einflüsse auf die Umwelt stattfinden. Hierzu gehören in einem ersten Schritt alle Maßnahmen der Emissionseindämmung bzw. Emissionsminderung, welche in der Planfeststellung festzuschreiben sind. In ausführlichen Gutachten werden dann die Immissionsbelastungen überprüft bzw. nachgewiesen. Dies betrifft insbesondere auch potenzielle Staubverfrachtungen.
Hier wird hinsichtlich der Deponieumgebung (Streuobstwiesen, FFH) als Grenzwert der zulässigen Belastung die Einhaltung des sogenannten „Abschneidewertes“ nachzuweisen sein. Hierbei handelt es sich um einen Belastungswert, der so gering ist, dass im vorliegenden Fall die Nachweisgrenze unterschritten wird. Parallel ist es vorgesehen, die Einhaltung der zulässigen Belastung über Kontrolleinrichtungen (Staubmessungen mit stationären Geräten) zu kontrollieren.
Hier wird hinsichtlich der Deponieumgebung (Streuobstwiesen, FFH) als Grenzwert der zulässigen Belastung die Einhaltung des sogenannten „Abschneidewertes“ nachzuweisen sein. Hierbei handelt es sich um einen Belastungswert, der so gering ist, dass im vorliegenden Fall die Nachweisgrenze unterschritten wird. Parallel ist es vorgesehen, die Einhaltung der zulässigen Belastung über Kontrolleinrichtungen (Staubmessungen mit stationären Geräten) zu kontrollieren.
Die Deponie unterliegt der Deponieverordnung und wird mit einem hohen Standard von Basisabdichtung (Technische Sperre, Konvektionssperre, Filterschicht, Sickerwassererfassungssystem), temporären Oberflächenabdeckungen, endgültiger Oberflächenabdichtung und Oberflächenwasserrückhaltung mit Reinigung in der Sickerwasseranlage ausgerüstet. Staubemissionen werden durch festzuschreibende Betriebsmaßnahmen weitgehend unterbunden werden.
Die Hauptwindrichtung ist von Bebauung und Schutzgebieten weg in entgegengesetzte Richtung.
Sichergestellt wird dies durch die Lage der Deponie in einem sogenannten Kessel (insbesondere abgeschirmt in Abwindrichtung), durch einen Einbau ausschließlich mit Staubbindung (Vernebelung bei Abladung und Einbau) und durch kurzfristigen Einbau mit Verdichtung nach Abladen und durch Böschungsvorbau mit PFC-unbelasteter Bodenlage.
Sichergestellt wird dies durch die Lage der Deponie in einem sogenannten Kessel (insbesondere abgeschirmt in Abwindrichtung), durch einen Einbau ausschließlich mit Staubbindung (Vernebelung bei Abladung und Einbau) und durch kurzfristigen Einbau mit Verdichtung nach Abladen und durch Böschungsvorbau mit PFC-unbelasteter Bodenlage.
Alle Niederschläge, die im Zusammenhang mit der PFC-Ablagerung zu Sickerwasser werden, werden in der Sickerwasseranlage gereinigt. Es wird kein verunreinigtes Sickerwasser in die Umwelt gelangen.
Die Ablagerungsgebühren für die Abfälle werden kostendeckend ermittelt.
Im Jahr 1986 wurden auf der Deponie Oberweier Aale, die durch die Einleitung von Löschwasser in den Rhein nach der Brandkatastrophe bei Sandoz verendet waren, auf der Deponie abgelagert. Die Ablagerung der Fischkadaver war satzungskonform und mit dem RP Karlsruhe abgestimmt. Die chemische Belastung wurde durch ein Labor als äußerst gering nachgewiesen, so dass die Fische keinen „Sondermüll“ darstellten.
Im Rahmen der Planung werden alle Ergebnisse der Technischen Erkundung der Übergangsdeponien ausgewertet, die jegliches Risiko einer Überschüttung durch Vorabmaßnahmen ausschließen können. Derartige Bauweise/Verfahren sind heutzutage Stand der Technik.
Der Betrieb der Übergangsdeponien begann im Jahre 1966 noch vor In-Kraft-Treten des Abfallgesetzes. Betreiber waren zunächst die Gemeinde Oberweier und danach die Stadt Gaggenau. Erst ab dem Jahr 1973 wurden die Deponien unter der Regie des Landkreises geführt.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird durch die Überplanung und Herstellung einer multifunktionalen Abdichtung eine für die Übergangsdeponien optimale Lösung erzielen. Die nicht durch die Überbauung mit einer Zwischenabdeckung versehenen Bereiche sollen im Zuge der Baumaßnahme ebenfalls eine Oberflächenabdichtung erhalten.
Eine Überplanung eines bestehenden Deponiebereiches ist seit einiger Zeit ein bewährtes Verfahren und „Stand der Technik“. Seit September 2015 gibt es hierfür u.a. einen Leitfaden den DWA-Arbeitsbericht „Deponie auf Deponie“. (DWA= Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall). In diesem Leitfaden wird die Technische Vorgehensweise bei derartigen Planungen ausführlich beschrieben.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird durch die Überplanung und Herstellung einer multifunktionalen Abdichtung eine für die Übergangsdeponien optimale Lösung erzielen. Die nicht durch die Überbauung mit einer Zwischenabdeckung versehenen Bereiche sollen im Zuge der Baumaßnahme ebenfalls eine Oberflächenabdichtung erhalten.
Eine Überplanung eines bestehenden Deponiebereiches ist seit einiger Zeit ein bewährtes Verfahren und „Stand der Technik“. Seit September 2015 gibt es hierfür u.a. einen Leitfaden den DWA-Arbeitsbericht „Deponie auf Deponie“. (DWA= Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall). In diesem Leitfaden wird die Technische Vorgehensweise bei derartigen Planungen ausführlich beschrieben.
Die Übergangsdeponien sind seit den Jahr 2001 durch Festlegung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Bereich Altlasten herausgenommen und wurden der Überwachung des gesamten Deponiekörpers aus Übergangsdeponie und Zentraldeponie dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugeschlagen. Nach Vorlage der Ergebnisse der Technischen Erkundung aus dem Jahr 1994 - damals befanden sich die Übergangsdeponien noch im Altlastenregime - wurde sowohl seitens der Altlastenkommission als auch seitens des RP Karlsruhe eine Überarbeitung des Grundwassermonitorings gefordert. Daraufhin hat der AWB Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) in Freiburg sowie mehrere Untersuchungen zur Bewertung der Grundwasserverhältnisse in Auftrag gegeben. Die Grundwasserüberwachung um die gesamte planfestgestellte Deponiefläche (Zentraldeponie und Übergangsdeponien) wurde im Anschluss aller Untersuchungen um mehrere Grundwassermessstellen erweitert.
Ein darüber hinaus gehender Handlungsbedarf wurde bis zum heutigen Tage auch seitens der Überwachungsbehörde nicht festgestellt.
Ein darüber hinaus gehender Handlungsbedarf wurde bis zum heutigen Tage auch seitens der Überwachungsbehörde nicht festgestellt.
Die Ablagerung von Abfällen auf der Hausmülldeponie in Oberweier unterliegt seit der Übernahme der Altdeponien von der Stadt Gaggenau im Jahr 1972 der Überwachung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Die mit dieser Behörde abgestimmten Abfallwirtschaftssatzungen haben von Beginn an bis heute eine Annahme auf der Deponie von gefährlichen Abfällen, die früher als Sondermüll bezeichnet waren, ausgeschlossen.
Da es keine Atomkraftwerke im Landkreis Rastatt gibt, ist der Landkreis Rastatt auch nicht für freigemessenen Bauschutt entsorgungspflichtig. Eine Ablagerung von belasteten Abfällen aller Art aus Atomkraftwerken auf Deponien des Landkreises Rastatt ist daher nicht beabsichtigt.
Da es keine Atomkraftwerke im Landkreis Rastatt gibt, ist der Landkreis Rastatt auch nicht für freigemessenen Bauschutt entsorgungspflichtig. Eine Ablagerung von belasteten Abfällen aller Art aus Atomkraftwerken auf Deponien des Landkreises Rastatt ist daher nicht beabsichtigt.
Frage Komplett: Es wurde bisher immer wieder betont, dass eine Belastung der in Teilbereichen der Deponie liegenden Schutzschicht zur Abdichtung gegen Sickerwasser nicht durch zusätzliches Gewicht (Thema Fotovoltaikanlage) belastet werden darf, da ansonsten die Gefahr von Undichtigkeiten aufgrund des Mehrgewichts nicht auszuschließen sei. Warum gilt dieses Argument bei einer weiteren geplanten Auflastung laut Machbarkeitsstudie nicht mehr?
Die auf ca. 2/3 der Gesamtoberfläche der Deponie aufgebrachte Oberflächenabdichtung zum Schutz vor in den Deponiekörper eindringendem Oberflächenwasser besitzt als oberste Schicht einen ca. 1 m mächtigen, locker geschütteten Rekultivierungsboden.
Dieser kann keine zusätzlichen Lasten aus der PV-Anlage aufnehmen, da sonst seine Standsicherheit gefährdet ist. Eine Verankerung der Anlage in der darunterliegenden Kunststoffdichtungsbahn ist nicht möglich, da dann die Dichtheit nicht mehr gewährleistet wäre.
Es geht bei dem nun geplanten Überhöhungsvorhaben um die Überbauung von Dichtungslagen und nicht des Rekultivierungsbodens (dieser muss vorher abgetragen werden). Dies ist bei jeder Deponieplanung notwendig hat mit der angesprochenen Problematik nichts zu tun.
Die auf ca. 2/3 der Gesamtoberfläche der Deponie aufgebrachte Oberflächenabdichtung zum Schutz vor in den Deponiekörper eindringendem Oberflächenwasser besitzt als oberste Schicht einen ca. 1 m mächtigen, locker geschütteten Rekultivierungsboden.
Dieser kann keine zusätzlichen Lasten aus der PV-Anlage aufnehmen, da sonst seine Standsicherheit gefährdet ist. Eine Verankerung der Anlage in der darunterliegenden Kunststoffdichtungsbahn ist nicht möglich, da dann die Dichtheit nicht mehr gewährleistet wäre.
Es geht bei dem nun geplanten Überhöhungsvorhaben um die Überbauung von Dichtungslagen und nicht des Rekultivierungsbodens (dieser muss vorher abgetragen werden). Dies ist bei jeder Deponieplanung notwendig hat mit der angesprochenen Problematik nichts zu tun.
Der Begriff „Monodeponie“ wird in der Deponieverordnung wie folgt definiert:
Deponie oder Deponieabschnitt, der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden.
Die Einrichtung einer Monodeponie dient insbesondere dazu, das eingelagerte Material gezielt wieder auffinden zu können und es auch beim Einbau einer besonderen Behandlung bei der Ablagerung sowie der Behandlung des Sickerwassers zuzuführen.
Dass sich darunter anderer Abfall befindet, ist unerheblich.
Deponie oder Deponieabschnitt, der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden.
Die Einrichtung einer Monodeponie dient insbesondere dazu, das eingelagerte Material gezielt wieder auffinden zu können und es auch beim Einbau einer besonderen Behandlung bei der Ablagerung sowie der Behandlung des Sickerwassers zuzuführen.
Dass sich darunter anderer Abfall befindet, ist unerheblich.
Der Nachweis der Standsicherheit ist bei einer Überbauung einer Deponie immer zu erbringen. Eine Mobilisierung unbekannter Substanzen ist nicht gegeben.
Komplette Frage: Wer trägt die laufenden Kosten, solange die Deponie in Betrieb ist und danach? Wie sieht es mit den Folgekosten aus, falls die PFC-haltigen Abfälle wieder zurückgeholt werden müssen bzw. bereits lagernde Schadstoffe durch das geplante zusätzliche Gewicht mobilisiert werden?
Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist auf seinen Flächen Kostenträger aller während des laufenden Deponiebetriebes und während der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen bis zur (theoretischen) „Entlassung aus der Nachsorge“.
Das heißt er trägt alle Kosten, auch die einer eventuellen Rückholung, solange, bis die Überwachungsbehörde endgültig einer Entlassung der Deponie aus der Nachsorgephase zustimmt. Dieser Zeitpunkt ist abhängig vom Deponieverhalten und tritt theoretisch frühestens 30 Jahre nach Stilllegung der Deponie ein. Da es hierzu jedoch bisher keinerlei Erfahrungswerte gibt, kann die Nachsorgephase aber auch viel länger dauern.
Nach der Nachsorgephase bleibt der Landkreis weiterhin im Rahmen des Bodenschutzgesetzes zuständig.
Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist auf seinen Flächen Kostenträger aller während des laufenden Deponiebetriebes und während der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen bis zur (theoretischen) „Entlassung aus der Nachsorge“.
Das heißt er trägt alle Kosten, auch die einer eventuellen Rückholung, solange, bis die Überwachungsbehörde endgültig einer Entlassung der Deponie aus der Nachsorgephase zustimmt. Dieser Zeitpunkt ist abhängig vom Deponieverhalten und tritt theoretisch frühestens 30 Jahre nach Stilllegung der Deponie ein. Da es hierzu jedoch bisher keinerlei Erfahrungswerte gibt, kann die Nachsorgephase aber auch viel länger dauern.
Nach der Nachsorgephase bleibt der Landkreis weiterhin im Rahmen des Bodenschutzgesetzes zuständig.