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Grundlegende Charakterisierung

Bei Deponierung mineralischer Abfälle unverzichtbar


Bei Bau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten anfallende Abfälle sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, einer Verwertung zuzuführen. Für mineralische Bauabfälle aus dem Landkreisgebiet, die nicht verwertet werden können, betreibt der Landkreis Rastatt mehrere Deponien.

Die Deponieverordnung - DepV  regelt die Vorgehensweise bei der Deponierung von mineralischen Abfällen. Die wichtigste Anforderung ist, dass der abzulagernde mineralische Abfall im Vorfeld grundlegend charakterisiert werden muss (§ 8 DepV). Weiterhin sind in diesem Regelwerk in Anhang 3, Nr. 2, die Zuordnungswerte beschrieben, welche die zu deponierenden Abfälle einhalten müssen.

Die grundlegende Charakterisierung ist vom Abfallerzeuger oder einem verantwortlich Beauftragten durchzuführen. Sie beinhaltet Angaben zur Abfallherkunft, Abfallbeschreibung und Abfallzusammensetzung und es ist gegebenenfalls eine Deklarationsanalyse zu erstellen. Die grundlegende Charakterisierung ist dem Abfallwirtschaftsbetrieb vor der Anlieferung des Abfalls vorzulegen. Eine Annahme von Abfällen erfolgt erst nach Zustimmung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb.

Vordruck zum Download:

Formular zur grundlegenden Charakterisierung nach Deponieverordnung

Abweichend davon ist in § 8 Abs. 8 DepV geregelt, dass bei der Anlieferung von Bodenaushub (17 05 04 – Boden und Steine) die analytische Untersuchung des Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nicht erforderlich ist, wenn:

  • Der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt
  • Keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden
  • Keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in Anhang 3 der DepV keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird
  • Der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen, insbesondere Bauschutt, Metalle, Kunststoffe, Pflanzen/Wurzeln, Holz und Gummi enthält.

Treffen diese Kriterien zu, kann der Vordruck für die vereinfachte grundlegende Charakterisierung verwendet werden:

Vordruck zum Download:

Formular zur vereinfachten grundlegenden Charakterisierung für unbelasteten Bodenaushub

Wichtiger Hinweis: Ab einer Menge von 100 Tonnen ist grundsätzlich die Vorlage chemischer Analysen erforderlich.

Bauschuttkleinmengen zur Deponierun


Kleinmengen von mineralischem Bauschutt bis zu 2,5 Tonnen aus privaten Baumaßnahmen gelten als grundlegend charakterisiert und auf die formelle grundlegende Charakterisierung nach Deponieverordnung kann verzichtet werden. Für diese Kleinmengen an nicht recycelbarem Bauschutt sind neben der Annahmemöglichkeit auf der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier auf den Bodenaushubdeponien Bühl-Balzhofen, Durmersheim und Gernsbach, der ehemaligen Deponie Rastatt und dem Wertstoffhof Bühl-Vimbuch Annahmestellen eingerichtet.

Größere Mengen nicht recyclingfähigen Bauschutts können nur auf der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier angenommen werden. Die Anlieferung muss beim Abfallwirtschaftsbetrieb angemeldet werden: Kontaktdaten. In Abhängigkeit der Zusammensetzung, Abfallherkunft und Menge wird entschieden, ob und in welchem Umfang Deklarationsanalysen nach Deponieverordnung vorzulegen sind.


Zuordnungskriterien für Deponien


Auf den Bodenaushubdeponien kann Bodenaushub abgelagert werden, der die Zuordnungskriterien des Anhang 3, Nr. 2, der Deponieverordnung - DepV für die Deponieklasse 0 einhält.
Auf der Hausmülldeponie "Hintere Dollert" stehen zwei Ablagerungsbereiche zur Verfügung. So können dort solche mineralischen Abfälle wie Bodenaushub und Bauschutt deponiert werden, die die Zuordnungskriterien des Anhang 3, Nr. 2, der Deponieverordnung - DepV für die Deponieklasse I bzw. für die Deponieklasse II einhalten.

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