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Nachweis

für gefährliche Abfälle

Wenn gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entsorgt werden sollen, sind Nachweise gemäß der Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) zu führen.

Das Entsorgungsnachweisverfahren dient zur Vorabkontrolle des vorgesehenen Entsorgungsweges. Der Abfallerzeuger beschreibt den Abfall, nennt die Anfallstelle und Abfallmenge, und ordnet den Abfall einem Abfallschlüssel gemäß der Vorgaben der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) zu. Der Abfallentsorger bestätigt die ordnungsgemäße Entsorgung des angegebenen Abfalls und nennt die Art der Behandlung und die Entsorgungsanlage. Der Entsorgungsnachweis muss dann von der zuständigen Behörde genehmigt bzw. der zuständigen Behörde angezeigt (priviligiertes Verfahren für Entsorgungsfachbetriebe) werden.

Seit 1. April 2010 ist dies ausschließlich auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren eANV durchzuführen. Abfallerzeuger, Transporteure und Entsorger müssen hierfür bei der zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) registriert sein, um Nachweise elektronisch bearbeiten zu können.

Elektronische Signatur auf Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" möglich

Das Nachweisverfahren beinhaltet auch die Durchführung einer elektronischen Signatur. Seit dem 1. Februar 2011 ist die Anwendung der elektronischen Signatur für alle Beteiligten verpflichtend.

Auf der Entsorgungsanlage "Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier ist ein entsprechendes Lesegerät zum Signieren vorhanden.

Zuständige Behörde für Belange der Sonderabfallentsorgung in Baden-Württemberg ist die Sonderabfallagentur (SAA).

Für nicht gefährliche Abfälle sind vom Abfallerzeuger und - transporteur keine Nachweise im Sinne der Nachweisverordnung zu führen. Hier liegt die Dokumentation- und Registerpflicht ausschließlich beim Abfallentsorger.

 

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